Merkel, ihre Minister und der Bundespräsident müssten vor Gericht gestellt werden.

Wer Deutschland nicht vor Invasoren schützt, diese sogar noch herbeiruft und damit die Sicherheit des Landes gefährdet, müsste eigentlich wegen Beihilfe zum Landfriedensbruch §§ 125 u. 125a StGB und wegen Missachtung des Art 56 GG vor Gericht gestellt werden.

Die Sicherheit eines Landes und deren Identität ist durch eine unkontrollierte Zuwanderung gefährdet, wie der Bundestag selbst urteilte. Denn mit der Bundestags-Entschließung 13/4445 vom 23.4.1996 verurteilt die Bundesrepublik die chinesische Zuwanderungs-Politik in Tibet, weil dadurch die tibetische Identität „zerstört“ wird, was nichts anderes als ein Völkermord ist.

 

Laut Artikel 64 des Grundgesetzes müssen Kanzler und Minister bei der Amtsübernahme vor dem Bundestag den Amtseid leisten. Artikel 56, der die Vereidigung durch den Bundespräsidenten vorsieht, legt den Wortlaut fest.

In Artikel 56 heißt es:

„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“

Den selben Eid legt der Bundespräsident ab.

Daneben liegen insbesondere Verstöße gegen Art 16a u. 20a vor. Sowie gegen Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 1 Abs. 1 S. 2.

Und gegen §18 Abs 5 AsylG

https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992/__18.html

 

§ 125 StGB

Landfriedensbruch

Wer sich an

1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder

2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewalttätigkeit,

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 125a StGB

Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

(1) In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(2) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. eine Schusswaffe bei sich führt,
  2. eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
  4. plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet.

 

Ganz zu schweigen davon, hat Frau Merkel die Dublin-Abkommen gebrochen.

https://www.sueddeutsche.de/politik/urteil-des-eugh-merkels-kuer-in-der-fluechtlingspolitik-1.3603873

http://m.faz.net/aktuell/politik/ausland/fluechtlingskrise-aufarbeitung-am-eugh-15122779.html

Hinsichtlich der Entscheidung Merkels, mit „humanitärer“ Hilfe Dublin III auszuhebeln, gibt es unterschiedliche Ansichten. Fakt ist wohl, dass wir hier zu spüren bekommen, dass EU-Recht immer vor nationalem Recht steht. Also bricht EU-Recht unser GG, was einen Skandal darstellt, zumal am EU-Recht genau diejenigen basteln, die einen EU-Obrigkeitsstaat befürworten, abgehoben von nationalen Interessen.

EuGH-Urteil bestätigt Rechtsbruch der Bundesregierung in Asylkrise – Merkel übergeht geltendes Recht

„Das EuGH-Urteil bestätigt, was die Freien Demokraten (FDP) seit Beginn der Flüchtlingskrise scharf kritisieren. Die Bundesregierung hat erst die überfällige Reform des Dublin-Systems verschleppt und sich dann in der Flüchtlingskrise des Rechtsbruchs schuldig gemacht“, sagte der stellvertretende EU-Parlamentspräsident Alexander Graf Lambsdorff (FDP) der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ (Donnerstag).

https://www.epochtimes.de/politik/deutschland/fdp-eugh-urteil-bestaetigt-rechtsbruch-der-bundesregierung-in-asylkrise-merkel-uebergeht-geltendes-recht-a2175515.html#

Im Folgenden kann man die unterschiedliche Auffassung sehen.

Der Rechtsbruch-Mythos und wie man ihn widerlegt