Zwangsprostitution und Menschenhandel

Die Gier von Sex abhängigen Männern, die sich nicht unter Kontrolle haben, scheint unendlich und pervertiert gerade in unseren orientierungslosen Zeiten immer häufiger zu sadistischen und abnormalen Exzessen. Opfer sind Frauen und Kinder. Der sexuell Getriebene akzeptiert keine Grenzen, keine Tabus, keine Menschenwürde. Und der Markt ist groß, er wächst ständig. Man fragt sich, wie das möglich ist in „zivilisierten“ Ländern? Gerade in Deutschland blüht das Geschäft mit der Prostitution, bei der Mädchen und Frauen im Akkord zu Flatrate-Preisen ihren Körper verkaufen müssen. Okay, Ausnahmen gibt es auch, wie beim Studentenstrich, wo junge Studentinnen ihren Lebensunterhalt mit für sie anscheinend leicht verdientem Geld bestreiten. Das ist deren Sache, sofern es freiwillig geschieht.

Aber die Masse schafft eben nicht freiwillig an, denn die Nachfrage ist zu groß, um den Bedarf mit Freiwilligen und immer „frischem Fleisch“ zu decken. Bei geschätzten Durchschnittseinnahmen pro „Körper“ von 65.000 US-Dollar (besonders hübsche Frauen erzielen mehre Hunderttausend Dollar, exklusive Callgirls sprengen leicht die Millionengrenze) ist der Zuhälter sehr darauf bedacht, sein Geschäftsmodell stets lukrativ auf dem neusten Stand zu halten. Das heißt, wenn ein „Modell“ schadhaft geworden ist und nicht mehr die nötige Attraktivität aufweist, dann wird es wie bei einem alten Auto ausrangiert und durch ein neues ausgetauscht – und neue liefern die armen Länder wie Moldavien, Russland, Thailand, Vietnam, Weißrussland, Bulgarien, Rumänien zuhauf und zu günstigen Preisen. Bereits für 1.500 Euro werden junge Mädchen auf illegalen Sklavenmärkten in Moskau, Istanbul und Athen versteigert.

Dabei werden von den Verbrecherkartellen die klassischen Routen des Rauschgift- und Waffenhandels genutzt. Die Routen verlaufen über Westafrika und Spanien nach Amsterdam und Belgien, die östliche Route aus Russland, der Ukraine, Weißrussland und Litauen über die Türkei, Albanien, Rumänien, Bulgarien und Moldavien – die berüchtigte Balkanroute. Und aus dem Süden haben sich die Mafiabünde ’Ndrangheta und Camorra zunehmend dem Menschenhandel verschrieben.

Obwohl diese Fakten den Behörden bekannt sind, fragt man sich, wieso dem kein Einhalt geboten wird? Hat das damit zu tun, dass Männer aus gehobenen Kreisen und in hohen Positionen nicht selten selbst Nutznießer und Konsument dieses Milieus sind? Verdienen zu viele mit an diesem Geschäftszweig?

Mittlerweile fällt der Anteil des internationalen Menschenhandels mit 60 Prozent auf junge Mädchen und Frauen. Gefolgt von 27 Prozent Kindern unter 14 Jahren, vermarktet als Arbeitssklaven, Bettler, Diebe oder als Lustobjekte für Pädophile. Die ärmsten Länder der Welt produzieren reichlich Nachschub. Für ein paar Dollar werden sie den Eltern abgekauft oder einfach entrissen. Schon Fünfjährige müssen den Perversen willfährig sein.

Laut dem UNODC Global Report on Trafficking in Persons 2012 erwirtschaftet der Wachstumsmarkt „Mensch“ weltweit pro Jahr einen Gewinn von etwa 30 Milliarden Dollar. Darin enthalten sind Gewinne aus freiwilliger wie aus erzwungener Prostitution, Erlöse aus freiwilligen wie aus erzwungenen Arbeitsleistungen, aus Kinder- wie aus Organhandel, aus dem Handel mit Haussklaven und Scheinehen wie aus dem Geschäftszweig Menschenschmuggel der Schleuserbanden.

https://www.unodc.org/documents/data-and-analysis/glotip/Trafficking_in_Persons_2012_web.pdf

UND, was wundert’s einen, Strafen für Menschenhandel sind verhältnismäßig gering in unserer Männerwelt.

§ 232 StGB
Menschenhandel

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn

1. diese Person ausgebeutet werden soll
a) bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
b) durch eine Beschäftigung,
c) bei der Ausübung der Bettelei oder
d) bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,
2. diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
3. dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll,
1. mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
2. entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
2. der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.

(4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.

https://www.unodc.org/documents/data-and-analysis/glotip/Trafficking_in_Persons_2012_web.pdf