Fakten, Problematik und Entwicklung
Update: 31.08.2024
Nur diktatorische Regime zensieren und beschneiden die freie Meinungsäußerung !
Hoss 31.08.2024: „Es geht hier nicht nur um uns und unsere eingeschränkte Wortwahl. Es geht um die Frauen, deren Würde durch dieses absurde Urteil mit Füßen getreten wird.
Es ist ein Wahnsinn, dass Regierung und Justiz es auch nur in Erwägung ziehen, Personen mit eindeutig männlichen Geschlechtsmerkmalen in Frauen-Only-Bereiche zu zwingen, nur weil sie auf dem Papier als Frau gelten. Das ist nicht Fortschritt, das ist Irrsinn!“
Die folgenden Rechte sind in Gefahr, denn die EU und Landesregierungen wollen die Meinungsfreiheit durch einen Gesinnungszwang ersetzen!
Art 19 des UN Zivilpaktes
(1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit.
(2) Jedermann hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.
(3) Die Ausübung der in Absatz 2 vorgesehenen Rechte ist mit besonderen Pflichten und einer besonderen Verantwortung verbunden. Sie kann daher bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 19 des UN-Zivilpaktes schützt die Meinungsfreiheit.
Dabei weichen die Absätze 1 und 2 in der Formulierung des Grundrechts, das im Grundgesetz in Artikel 5 garantiert wird, nur unwesentlich von Artikel 10 Abs. 1 EMRK ab.
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Art.10 Europäische Menschenrechts Konvention „EMRK“
1.Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-6 , Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
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Das Grundgesetz zur Meinungsfreiheit
Art 5. GG
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
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Diese oben genannten Grundrechte werden durch folgende Regelungen und Gesetze Stück für Stück ausgehebelt.
Entwurf des European Council on Telerance and Reconciliation (ECTR) mit dem Titel:
„A EUROPEAN FRAMEWORK NATIONAL STATUTE FOR THE PROMOTION OF TOLERANCE“.
Der ECTR bereitet praktische Empfehlungen für Regierungen und internationale Organisationen vor, um die interreligiösen und interethnischen Beziehungen in Europa zu verbessern.
Dieser Entwurf sieht in Sektion 2e vor, dass die EU „konkrete Maßnahmen“ ergreift, um Rassismus, Vorurteile nach Hautfarbe, ethnische Diskriminierung, religiöse Intoleranz, totalitäre Ideologien, Xenophobie, Antisemitismus, Homophobie und „Anti-Feminismus“ zu „eliminieren“. Sektion 6c verlangt, dass neue Behörden eingerichtet werden, die dies überwachen. Sektion 7 fordert, dass Verstöße nicht als einfache, sondern – strafverschärfend – als „qualifizierte“ Straftaten gelten sollen (wie beispielsweise gefährliche Körperverletzung). Jugendlichen Täter sollen in speziellen Programmen zu einer „Kultur der Toleranz“ umerzogen werden. Sektion 8 regelt, dass die Vorgaben bereits in den Grundschulen Teil des Unterrichts werden und Sektion 9 schreibt den Radio- und Fernsehsendern Mindestprogrammanteile vor, in denen sie das „Klima der Toleranz“ verbreiten sollen.
Dieser „Vorschlag“ gewinnt noch mehr an Gewicht, liest man den Satz Von Jean-Claude Juncker den der SPIEGEL 52/1999 vom 27. Dezember 1999, S. 136 veröffentlichte: „Wir beschließen etwas, stellen das dann in den Raum und warten einige Zeit ab, ob was passiert. Wenn es dann kein großes Geschrei gibt und keine Aufstände, weil die meisten gar nicht begreifen, was da beschlossen wurde, dann machen wir weiter – Schritt für Schritt, bis es kein Zurück mehr gibt.“
Jean-Claude Juncker vertritt die feste Meinung: „Nichts sollte in der Öffentlichkeit geschehen. Wir sollten in der Euro-Gruppe im Geheimen diskutieren.“
Und „Die Dinge müssen geheim und im Dunkeln getan werden“, verriet der Chef der Euro-Gruppe über die Euro-Krise einem verblüfften Brüsseler Publikum unlängst bei einer Preisverleihung. Und scheute auch nicht vor dem Bekenntnis zurück: „Wenn es ernst wird, müssen wir lügen.“ Quelle FOCUS 19/2011 vom 9.5.2011) oder hier: http://www.focus.de/politik/deutschland/titel-nein-wir-zahlen-nicht_aid_625028.html
Und schon wird dieser Vorschlag in Normen gepresst, wie hier in Irland.
Damit nicht genug, die EU lässt keine andere Meinung zu, außer der ihren und weitet die Internetzensur erheblich aus.
Am 1. März 2018 rief die EU-Kommission Unternehmen und EU-Staaten auf, Maßnahmen „zur Erkennung und Entfernung illegaler Inhalte reaktiv (durch so genannte „Melde- und Abhilfeverfahren“) oder proaktiv“ zu ergreifen. Sie identifizierte zudem eine erhebliche Menge zur Zensur vorgesehenen Materials. Die Empfehlungen der Kommission umfassen alle Arten „von terroristischen Inhalten und Schüren von Hass und Gewalt bis hin zu Material mit Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, Produktfälschungen und Urheberrechtsverletzungen“.
https://www.wsws.org/de/articles/2018/03/07/goog-m07.html
05.07.2018 – Ein kleiner Lichtblick, aber nur ein Aufschub: Das Europaparlament hat die umstrittene Reform des Urheberrechts vorerst gestoppt. 318 Abgeordnete stimmten dagegen, 278 dafür, es gab 31 Enthaltungen. Vergangene Woche hatte der Rechtsausschuss des Parlaments den Entwurf gebilligt. Gegner der Reform hatten daraufhin eine Abstimmung im Plenum beantragt. Die Richtlinie sollte europaweit einheitliche Standards schaffen und das veraltete Urheberrecht an die digitale Realität des 21. Jahrhunderts anpassen.
Doch dieser Aufschub ist abgelaufen, das Gesetz wurde beschlossen 😡
https://www.google.de/amp/www.sueddeutsche.de/digital/urheberrecht-eu-parlament-stoppt-umstrittene-upload-filter-1.4042029!amp
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NetzDG
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)
Um die sozialen Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden insbesondere von Nutzerinnen und Nutzer über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten, werden durch den Entwurf gesetzliche Compliance-Regeln für soziale Netzwerke eingeführt. Vorgesehen sind eine gesetzliche Berichtspflicht für soziale Netzwerke über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten, ein wirksames Beschwerdemanagement sowie die Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Verstöße gegen diese Pflichten können mit Bußgeldern gegen das Unternehmen und die Aufsichtspflichtigen geahndet werden. Außerdem wird Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz ermöglicht, aufgrund gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten.
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/BGBl_NetzDG.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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Natürlich hat die Meinungsfreiheit auch ihre natürlichen Grenzen.
Neben den unproblematischen, allgemeinen Einschränkungen durch Strafgesetze des Ehrenschutzes, wie die Verbote von Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), übler Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens (§ 188 StGB) und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB), die jeweils eine einzelne Person in ihren Persönlichkeitsrechten schützen und für diese verletzende Meinungen strafrechtliche Konsequenzen androhen, existiert tatsächlich eine Vorschrift, die unmittelbar direkt in die Meinungsfreiheit eingreift.
Der § 130 StGB.
§ 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1.
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2.
die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
a)
verbreitet,
b)
öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
c)
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
d)
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
2.
eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts.
(6) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
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Und in Frankreich gilt seit Januar 2018: Bis zu drei Monate vor der Wahl besteht jetzt eine Falschmeldungssperre. Wer dagegen verstößt oder verstoßen lässt, muss mit einer Geldstrafe von 15.000 Euro rechnen.
? Doch wer bestimmt, was Falschmeldungen sind?
Nachtrag:
Migrationspakt
Und jetzt kommt noch der Migrationspakt der UN, der zur Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen anhält. Ein Ausscheren oder eine andere Meinung sind dann nicht mehr möglich.
Z.B. zur Umsetzung in Nr. 41: “Wir verpflichten uns, die im Globalen Pakt niedergelegten Ziele und Verpflichtungen im Einklang mit unserer Vision und unseren Leitprinzipien zu erfüllen und zu diesem Zweck auf allen Ebenen wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um eine in allen Phasen sichere, geordnete und reguläre Migration zu ermöglichen.“
Eigentlich sagt das schon alles. Oder nicht?
– niedergelegte Ziele und Verpflichtungen: Wer hat sie niedergelegt?
– unsere Vision: wessen Vision?
– unsere Leitprinzipien: wessen Leitprinzipien? Wo man uns sogar eine Leitkultur verweigert.
– auf allen Ebenen: AHA!!!!
– wirksame Maßnahmen: „Wirksam“ bedeutet alles zu tun, was nötig ist, um die eigenen Ziele (die einer Politkaste) durchzusetzen, eben auch gegen die Meinung Andersdenkender.
– in allen Phasen: Das bedeutet, es gibt keine Einschränkungen mehr, keine Grenzen.
Was werden Juristen nicht alles aus diesem Werk herleiten. Der Steuerzahler, vor allem er deutsche wird alle Prozesse brav zahlen.
Meinungsdiktatur und Manipulation
Der Artikel „Wir müssen gezwungen werden“ in der FAZ vom 23.07.2019 passt zu eben Gesagtem sehr gut.
Darin schreibt Michael Hahnfeld :
„Als im Frühjahr publik wurde, dass die ARD Mitarbeiter von der Sprachwissenschaftlerin Elisabeth Wehling anhand eines „Framing-Manuals“ beschulen lässt, das lehrt, wie man den eigenen Standpunkt moralisch überhöht und den von Andersdenkenden moralisch abwertet, war einer der Kritikpunkte, dass sich in diesem Papier ein totalitäres, diskussions- und demokratiefeindliches Denken ausdrücke.
„Von uns, mit uns und für uns geschaffen“ sei die ARD, war in der mit insgesamt 120.000 Euro (inklusive Schulungskurse) dotierten Ausarbeitung zu lesen und dass der Senderverbund „einzig und allein für uns“ existiere…“
Interessant, nicht?
https://www.google.de/amp/s/m.faz.net/aktuell/feuilleton/klimahysterie-im-ersten-ard-hat-fuer-zwangsmassnahmen-was-uebrig-16297485.amp.html
Zu dem oben genannten Manual der ARD schrieb er bereits am 19.02.2019 folgendes.
“Wir fassen uns jetzt alle an den Händen und sagen: „Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD“. Nochmal, bitte mit etwas mehr Emphase: „Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD“. Schon besser. Geht doch! Aber aller guten Dinge sind drei, und wir sind die Guten, also alle im Chor: „Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD“. Klingt das nicht gut, fühlen wir uns jetzt nicht besser? Tief durchatmen, das Mantra murmeln und los gehts in die Diskussion mit bösen Rundfunkkritikern, die die Welt ins Unheil stürzen und uns „unseren gemeinsamen, freien Rundfunk ARD“ nehmen wollen. Wir wissen es nicht nur besser als die, wir sind besser. Deshalb informieren wir jetzt auch nicht mehr, wir setzen nicht auf Argumente, denn „objektives, faktenbegründetes und rationales Denken gibt es nicht, zumindest nicht in der Form, in der es der Aufklärungsgedanke suggeriert“. Wir reden nur noch moralisch. Wir sind die Moral.“
Mit diesem Motiv des Moralanspruchs agieren Medien und soziale Netzwerke wie Facebook und Twitter, die gemäß ihren Moralauslegungen Beiträge löschen oder sogar ganze Accounts sperren.
Länder wie die USA und Deutschland müssen gegenteilige Meinungen zulassen, nicht teilen, aber im Rahmen der Meinungsfreiheit respektieren. Twitter tut dies, indem es den Account von US-Präsident Donald Trump sperrt, nicht. Twitter hält sich somit nicht an die Menschenrechte, sondern spielt sich als Sittenwächter auf.
Indem Twitter den Account von Donald Trump sperrt, aber auch andere, verstößt es gegen Artikel 19 der Universal Declaration of Human Rights der UN.Twitter wie auch Facebook untergraben durch ein derartiges Verhalten die Demokratie, deren Voraussetzung mit die Meinungsfreiheit ist. Nur mit ihr können sich Bürger für oder gegen etwas entscheiden und gleichzeitig die Staatsgewalt kontrollieren. Die Meinungsfreiheit zu beschneiden, noch dazu unter dem Vorwand moralisch zu handeln, stellt einen Aspekt der totalitären Machtausübung dar.
Zu seinem 90. Geburtstag am 09. März 2014 sagte Peter Scholl-Latour in einem Interview treffend: „Wir leben in einem Zeitalter der Massenverblödung, besonders der medialen Massenverblödung.“
Und in Erwartung von Protesten und Aufständen gegen die entstehenden totalitären Systeme, hat man im Lissabon-Vertrag Vorsorge getroffen. Lesen und staunen Sie!
Und siehe da, ein Bürgermeister will schon Gebrauch davon machen.