Scharia – ist sie mit den Menschenrechten der UNO vereinbar?

Zum besseren Verständnis möchte ich kurz aufzählen, was die Scharia beinhaltet und wie sie sich damit konträr zu der UNO-Erklärung der Menschenrechte verhält und damit auch konträr zum deutschen Grundgesetz. Die Scharia ist nämlich Gegenstand der Kairoer Menschenrechtserklärung vom 05. August 1990.

Darin steht u.a.

  • Artikel 2: Das Leben darf nicht genommen werden, «es sei denn aus einem von der Scharia vorgeschriebenen Grund».
  • Artikel 7: Die Rechte der Kinder und deren Erziehung sowie die Rechte der Eltern werden durch den Zusatz eingeschränkt, dass diese «in Übereinstimmung mit den ethischen Werten und Prinzipien der Scharia» zu sehen sind.
  • Artikel 9: Die Bildung ist wichtig und dient dazu, dass sich der Mensch zum Wohle der Menschheit mit der «Religion des Islam und den Tatsachen des Universums vertraut machen kann»
  • Artikel 16: Jedermann soll die Früchte seiner Arbeit geniessen dürfen, «vorausgesetzt, dass diese Arbeit nicht gegen die Prinzipien der Scharia verstösst».
  • Artikel 22a: Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäusserung in einer Weise, «die nicht gegen die Prinzipien der Scharia verstösst».
  • Artikel 6b: «Der Ehemann ist verantwortlich für den Unterhalt und das Wohlergehen der Familie».
  • Artikel 19d: «Es gibt nur die in der Scharia erwähnten Verbrechen und Strafen.»

Die Schlussartikel 24 und 25 besagen dann nochmals ganz klar: „Alle in dieser Erklärung aufgestellten Rechte und Freiheiten unterliegen der islamischen Scharia.» Und: «Die islamische Scharia ist der einzige Bezugspunkt für die Erklärung oder Erläuterung eines jeden Artikels in dieser Erklärung.“

Die Scharia ist kein irdisches, sondern ein göttliches Gesetzeswerk und wird streng nach dem Koran ausgelegt, wobei es dabei, je nach Auslegung, zu Unterschieden kommt.

Gemäß der Scharia ist
– Es Männern „erlaubt“, Gefangene zu versklaven und sexuell auszubeuten. Sklavinnen, auch minderjährige und vorpubertäre Mädchen, dürften verkauft, gehandelt und verschenkt werden.

– Das Schlagen von aufsässigen Ehefrauen ist erlaubt (Koran 4:34), jedoch dürfe man ihr keine Knochen brechen. Ein Mann wird aber nicht nach den Gründen gefragt, warum er seine Frau schlägt.

– Gehorsam der Frau dem Mann gegenüber ist eine religiöse Pflicht.

– Die meisten Frauen werden in die Hölle kommen, weil sie zu viel fluchen und ihren Männern zu wenig Dankbarkeit zollen.

– Die Zeugenaussage einer Frau ist nur halb so viel wert, wie die eines Mannes.

– Auf ein männliches Geschlecht fällt bei der Erbteilung gleich viel wie auf zwei weibliche Geschlechter.

– Frauen sind sowohl in der Intelligenz als auch in der Religiosität minderwertiger als die Männer.

– Frauen stehen auf der gleichen Stufe wie Kamele und Sklaven.

– „Es gibt fünf charakteristische Praktiken der alten Propheten; Beschneidung beider Geschlechter, das Rasieren der Schambehaarung, das Kurzschneiden des Lippenbartes, das Schneiden der Fingernägel und die Enthaarung der Achselhöhlen.“

– Die Strafe für Unzucht ist die Steinigung. Gnädiger Weise lässt man eine schwangere Frau erst entbinden und das Kind stillen.

– Ehrenmorde sind nicht direkt in die Scharia-Doktrin eingeschlossen.

– Wer einen Ehebrecher oder eine Ehebrecherin tötet, geht straffrei aus.

– Es gibt auch keine Buße für das Töten von jemandem, der den Islam verlassen hat. Wer als unwürdig gilt, darf getötet werden (verurteilte Ehebrecher, Straßenräuber)

Und dieses dogmatische, gegen das deutsche Grundgesetz und gegen die Menschenrechte verstoßende Gesetzeswerk wollen einige deutsche Politiker zulassen. Das ist unglaublich und menschenverachtend. Diese Politiker machen sich mitschuldig an den Verbrechen, die durch die Scharia geschehen.

So viel zur Handhabung von Menschenrechten und Humanismus in rein islamischen Ländern, mit zunehmendem Maße auch bei uns.

Antwort auf die Frage zu Anfang: NEIN, die Scharia ist nicht mit den Menschenrechten der UNO vereinbar, damit auch nicht mit unserem Grundgesetz und auch nicht mit einer demokratischen Staatsform.

Der Islam stellt damit eine Gefahr für den öffentlichen Frieden dar zumal er auch keinesfalls eine friedfertige Religion ist, keine andere Religion akzeptiert und jeden Nichtmoslem als unwürdigen Ungläubigen bezeichnet und ihn auch dafür hält. Er spricht also jedem Andersgläubigen wie auch den Frauen generell die Menschenwürde ab. DAS STELLT DEN TATBESTAND DER VOLKSVERHETZUNG DAR. (§ 130 StGB)

 

 

Islam – Religion des Friedens?