Der Denunziant
Unter einer Denunziation (lat. denuntio, „Anzeige erstatten“) versteht man die (Straf)Anzeige eines Denunzianten aus persönlichen und niedrigen Beweggründen, wie zum Beispiel aus Hass, Neid oder zum Erlangen eines persönlichen Vorteils (monetäre Vorteile, z.B. Öffentliche Aufmerksamkeit zur Steigerung des Bekanntheitsgrades, sprich Publicity).
Bestandteil der Denunziation ist immer die Anzeige bei einer übergeordneten Institution aus persönlichen, niedrigen Beweggründen.
Der Denunziant ist ein typischer, von Neid und Schadenfreude zerfressener Kleingeist. Ein Gnom, der vor Komplexen nur so strotzt, aber gleichzeitig von sich selbst ungemein eingenommen ist. Er leidet unter extremer Selbstüberschätzung, die es nicht zulässt, anderen recht zu geben. Nur was er selbst meint und denkt, hat für ihn Wahrheitscharakter. In ihm wühlt der Hass auf alles was anders ist und auf jeden, dem es besser geht. Der Denunziant zeigt sich wie eine Schlange, falsch und mit gespaltener Zunge, ist sich zu keiner Lüge zu fein, wie dreist sie auch sein mag. Er weidet sich am Leid anderer, eigentlich eine arme bemitleidenswerte Kreatur.
Wie treffend bezeichnet doch August Heinrich Hoffmann von Fallersleben so einen Zeitgenossen:
„Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant.“
Man sollte auch nie vergessen, dass das Denunziantentum in Deutschland eine lange Tradition hat. Es war in Nazi-Deutschland und in der DDR weit verbreitet.
Durch die Art der Denunziation kommt es meist zu einer Diffamierung der betroffenen, denunzierten Person. Daher kommt in vielen Fällen der § 187 StGB zur Geltung.
§ 187 StGB
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Aber auch der § 107c StGB könnte zum Tragen kommen.
§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
- eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
- Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung eine für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht.
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder den Versuch des Selbstmordes der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.